Büroservice für Kleine und Mittlere Unternehmen

Rechnungslegung gültig ab 1.1.2015

Buchhaltung für Kleine und mittlere Unternehmen
Rechnungslegung
Das Rechnungslegungsrecht (RLG) ist unter dem 32. Titel des Obligationenrechts in den Artikeln 957 folgende seit 1.1.2013 komplett neu kodifiziert. Ab 1.1.2015  bzw. spätestens für Jahresabschlüsse endend ab 31.12.2015 ist das Gesetz zwingend anzuwenden. Bei Konzernrechnungen ist die zwingende Anwendung ein Jahr später, d.h. spätestens ab Abschlussstichtag 31.12.2016, vorgeschrieben. Eine frühere Anwendung der neuen Bestimmungen ist jederzeit möglich. Bei der Erstanwendung sind die Vorjahreszahlen nicht zwingend anzugeben (vgl. Art. 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen). Auf ein "Restatement" des Vorjahres kann somit verzichtet werden. Werden die Vorjahreszahlen entsprechend letztem Abschluss nach altem Recht angegeben, muss gemäss Übergangsbestimmungen im Anhang auf diesen Umstand hingewiesen werden.

Die Bestimmungen sind für Sachverständige gut strukturiert aufgebaut. Viele Detailfragen werden sich durch die Anwendung in der Praxis, unter Berücksichtigung der allgemein geltenden Regeln/Prinzipien, noch klären müssen.  

Die Vorschriften gelten für alle Gesellschaften und Organisationen des Privatrechts. D.h., insbesondere für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen. Die anzuwendenden Vorschriften variieren jedoch je nach wirtschaftlicher Bedeutung des Unternehmens (Umsatzerlös, Bilanzsumme, Anzahl Mitarbeiter). Die bisherigen Bestimmungen zur Rechnungslegung unter dem Aktienrecht (Art. 662a ff OR) fallen bis auf Art. 670 OR betreffend Aufwertung im Falle eines Bilanz-, bzw. Kapitalverlustes weg. Bei Publikumsgesellschaften sind ebenfalls weiterhin die Artikel 663bbis und 663c OR zu beachten (Transparenzgesetz).

Hauptziel der Rechnungslegung ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darzustellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil über die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft bilden können. Grundlage der Buchführung und Rechnungslegung bleiben die allgemein anerkannten Grundsätze zur Ordnungsmässigkeit.

Für grössere Unternehmen, die in zwei aufeinander folgenden Jahren mindestens zwei der Kriterien:
  • Bilanzsumme von 20 Millionen Franken;
  • Umsatzerlös von 40 Millionen Franken;
  • 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

erfüllen und so auch der ordentlichen Revision unterstellt sind, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
  • Erstellung eines "Lageberichts", welcher als schriftlicher, qualitativer Kommentar zum Geschäftsverlauf und zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu verstehen ist;
  • Erstellung einer Geldflussrechnung;
  • Ausführungen zum verzinslichen Fremdkapital und dessen Fälligkeiten im Anhang (Verbindlichkeitsspiegel);
  • Angabe der Honorare der Revisionsstelle für Revisions- und andere Dienstleistungen.

Wenn auf oberer Stufe der Gesellschaft (Mutter- oder Konzerngesellschaft) ein Konzernabschluss erstellt wird, kann auf die erweiterten Angaben im Einzelabschluss verzichtet werden. Dies aber nur, wenn sich eine Minderheit von mindestens 10% der Anteilseigner (oder 10% der Genossenschafter oder 20% der Vereinsmitglieder oder auch jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt) nicht gegen die Erleichterungen ausspricht.

Betreffend Bilanzierung- und Bewertung gelten folgende Grundsätze:
  • Grundsatz der Einzelbewertung bis auf bestimmte Ausnahmen
  • Bilanzierungsfähigkeit von Aktiven, wenn darüber verfügt werden kann (Verfügbarkeit), ein künftiger Mittelzufluss wahrscheinlich ist und der Wert zuverlässig schätzbar ist
  • Verpflichtungen basieren immer auf vergangenen Ereignissen, ein Mittelabfluss ist wahrscheinlich und sie können in ihrer Höhe zuverlässig geschätzt werden
  • Das Vorsichtsprinzip gilt weiterhin, es darf aber nicht zu einer willkürlichen Bilanzierung führen; eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage darf dadurch nicht beeinträchtigt werden
  • Es gilt das Kostenwertprinzip (Bilanzierung erfolgt grundsätzlich zu Anschaffungs-, bzw. Herstellungskosten)
  • Ausdrücklich zulässig sind "Stille Reserven" zu Wiederbeschaffungszwecken und der Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens; diese ergeben sich in der Regel durch überhöhte Abschreibungen und Wertberichtigungen oder den Verzicht auf die Auflösung von nicht mehr benötigten Wertberichtigungen und Rückstellungen
  • Publikumsgesellschaften, Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschafter sowie Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einerordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungsslegung vorlegen - z.B. Swiss GAAP FER
  • Für steuerliche Zwecke gilt der Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Grundsätzen (steuerliches Massgeblichkeitsprinzip)
  • Das Verbuchungsprinzip gilt auch im Falle der "umgekehrten Massgeblichkeit", wonach spezielle steuerliche Bestimmungen (z.B. Warendrittel oder Einmalabschreibungen) auch zu handelsrechtlichen Buchungen führen
  • Konsolidierungspflicht besteht bei Unternehmensgruppen, die nach Elimination von gruppeninternen Transaktionen zwei der nachfolgenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren erfüllen: Bilanzsumme von mehr als CHF 20 Mio; Umsatzerlös von mehr als CHF 40 Mio; mehr als 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

  • Quelle: finanzia.ch
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